Zugangsvoraussetzungen
Allgemeine Hochschulreife (Abitur),
fachgebundene Hochschulreife (keine Fachhochschulreife!)
oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsnachweis.
Zugang hat auch, wer sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat. Näheres regelt die Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Universität Duisburg-Essen (Infos hier).
Zulassung
Dieser Studiengang ist zulassungsfrei. Die Einschreibung erfolgt online während der Einschreibungsfrist im Bereich Einschreibungswesen.
Video-Tutorial zur Online-Immatrikulation
Bitte informieren Sie sich auch rechtzeitig über die Zulassungsbedingungen Ihres gewünschten Kombinationsfaches (siehe unter "Studienverlauf" > Fächerkombinationen).
Bei Kombination mit einem Studienfach der Universitätsallianz Ruhr (Ruhr-Universität Bochum, TU Dortmund) erfolgt die Bewerbung bzw. Einschreibung an der zweiten Uni mit dem "Großen Zweithörerstatus". Kein zusätzlicher Studienbeitrag!
Studieninteressierte aus Nicht-EU-Ländern reichen ihre Bewerbung bis zum 15.06. jeden Jahres bei uni-assist ein. Dies gilt für alle deutschsprachigen Bachelor-Studiengänge und umfasst Anträge zur Zulassung zum Fachstudium, zur DSH-Direktzulassung sowie zum studienvorbereitenden Deutschkurs.
Prüfungsausschuss
BA-/MA-Prüfungsausschuss
Sprachkenntnisse
Die Lehrsprache an der Universität Duisburg-Essen ist Deutsch (außer in den englischsprachigen Studiengängen). Deshalb müssen Sie über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen, wenn Sie erfolgreich studieren wollen. Die Mehrheit der ausländischen Studienbewerber*innen muss vor Beginn des Studiums die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 2-Niveau; von einigen Ausnahmen abgesehen) bestehen.
Informationen zur Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
Weitere Sprachkenntnisse
Die Lehrveranstaltungen finden in deutscher und niederländischer Sprache statt. Sprachkenntnisse in Niederländisch sind keine Voraussetzung zum Studienbeginn; Sprachkurse werden ab dem 1. Semester angeboten.
Gem. Prüfungsordnung § 1 Abs. 5:
Bis zum Beginn des 2. Studienjahres ist der Nachweis von niederländischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Fremdsprachen zu erbringen. Dies kann durch die Teilnahme am Modul Sprachpraxis I geschehen oder durch einen äquivalenten Nachweis.
Studienbegleitende Auslandsaufenthalte
Nicht zwingend erforderlich, aber sehr empfohlen.